AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Fampoli GmbH, Kielkamp 49, 22761 Hamburg
Vertreten durch: Franz Polifke; Geschäftsführung

Auftraggeber: Kunde
Auftragnehmer: Fampoli GmbH

§ 1 Allgemeines

Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Entsorgungsleistungen in privaten oder gewerblichen Objekten. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse zur Erbringung dieser Entsorgungsleistungen. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht der Auftragnehmer hiermit.

§ 2 Vertragsschluss

Der Auftragnehmer führt eine Besichtigung vor Ort durch und erstellt ein Angebot. Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend. Der Auftragnehmer ist vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots an das Angebot gebunden. Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber zustande.

§ 3 Festpreis

Es gilt grundsätzlich der schriftlich vereinbarte Festpreis zuzüglich der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 zusätzliche Kosten

Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Auftragnehmer den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den Auftraggeber zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

§ 5 Vorauszahlungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung auf den Angebotspreis zu fordern. Angemessen ist eine Vorauszahlung von 1/3 des Bruttoangebotspreises. Die Vorauszahlung ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Unterzeichnung des Auftrags fällig. Bei einem Bruttoangebotspreis von über EUR 5.000,00 ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorauszahlung von ½ des Bruttoangebotspreises zu fordern.

§ 6 Stornierungskosten

Kündigt der Auftraggeber den Entsorgungsvertrag, ist er verpflichtet Stornierungskosten an den Auftragnehmer zu zahlen:

  • bis 28 Tage vor dem vereinbarten Termin: 0%
  • bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin: 30% des Bruttoangebotspreises
  • bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50% des Bruttoangebotspreises
  • bis 3 Tage vor dem vereinbarten Termin: 80% des Bruttoangebotspreises
  • bis 1 Tag vor dem vereinbarten Termin: 100% des Bruttoangebotspreises.

§ 7 Mahnungen und Zahlungserinnerungen

Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er die fällige Rechnung nicht bezahlt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu fordern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für jede Zahlungserinnerung EUR 20,00 in Rechnung zu stellen.

§ 8 Besitz und Eigentum

Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich einig, dass das zu entsorgende Gut zum Zweck der Entsorgung in den Besitz des Auftragnehmers übergeht. Der Auftragnehmer gibt den Besitz an dem Entsorgungsgut zum Zweck der Entsorgung auf.

§ 9 Beauftragung Dritter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertragliche Leistung oder Teile der vertraglichen Leistung durch Dritte erfüllen zu lassen.

§ 10 Leistungsumfang

Die Bestimmung des zu räumenden Guts obliegt dem Auftraggeber. Gegenstände, die von der Entsorgung ausgeschlossen sein sollen, hat der Auftraggeber vor Beginn der Entsorgung aus dem Objekt zu entfernen. Das Personal des Auftragnehmers ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitärarbeiten und sonstigen Deinstallations – oder Installationsarbeiten verpflichtet.

§ 11 Abfall und gefährliche Güter

Vom Leistungsumfang ausgeschlossen ist die Entsorgung von Abfall und gefährlichen Gütern. Der Auftragnehmer lehnt eine Inbesitznahme von Abfall und gefährlichen Gütern, insbesondere feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter, insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel sowie Munition ab und ist berechtigt, diese Gegenstände im Objekt zu belassen.

§ 12 Mitwirkung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer sichert zu, dass eine geeignet Zufahrt zum Objekt besteht.

§ 13 Leistungsverzögerung

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, die nicht vom Auftragnehmer verhindert werden können, insbesondere Steiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

§ 14 Abnahme

Nach Durchführung der Leistung wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das die Abnahme darstellt. Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers an und bestätigt, dass die Leistung den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht.

§ 15 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Das vereinbarte Entgelt ist nach Beendigung der Leistung in voller Höhe fällig.

§ 16 Kündigung

Wird der Entsorgungsvertrag durch den Auftraggeber gekündigt, kann der Auftragnehmer für die nicht ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung verlangen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Entsorgungsleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

§ 17 Haftung

Sämtliche Gegenstände in dem jeweiligen privaten oder gewerblichen Objekt werden der Entsorgung zugeführt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die zu entsorgenden Gegenstände zu bewerten und werthaltiges Gut auszusondern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 18 Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 19 Datenschutz

Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

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